Verbraucherinsolvenzberatung

Ziel der Verbraucherinsolvenzberatung ist die Unterstützung bei der Schuldenregulierung durch:

1. Außergerichtliche Vergleiche

Bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden kann, muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden.

Zur Vorbereitung ist es wichtig, einen Überblick über die Gesamtverschuldung zu erfassen und wenn nötig, nach „vergessenen“ Verbindlichkeiten zu recherchieren.

Wird das Angebot zur Schuldenbereinigung von ALLEN Gläubigern ANGENOMMEN, ist kein Insolvenzverfahren erforderlich. Sobald alle Vereinbarungen eingehalten wurden, tritt ein Schuldenerlass ein.

2. Gerichtliche Schuldenbereinigungspläne

Nach dem SCHEITERN des außergerichtlichen Vergleiches kann noch eine gerichtliche Einigung über das Angebot angestrebt werden. Dabei sind BESTIMMTE MEHRHEITEN an Zustimmungen ausreichend. Ein weiterer Vorteil ist, wenn sich Gläubiger NICHT GEMELDET haben, gilt dies als ZUSTIMMUNG vor Gericht.

Beispiel: 10.000 EUR Verbindlichkeiten bei 10 Gläubigern
5 Gläubiger mit einer Gesamtschuldsumme von 3.201 EUR stimmen zu.
1 Gläubiger mit einer Schuldsumme von 1.800 EUR meldet sich nicht.
4 Gläubiger mit einer Gesamtschuldsumme von 4.999 EUR lehnen das Angebot ab.

Im Ergebnis haben 6 Gläubiger mit einer Gesamtverschuldung von 5.001 EUR zugestimmt und 4 Gläubiger mit einer Gesamtverschuldung von 4.999 EUR abgelehnt. Es liegen die Mehrheiten an der Anzahl und an der Gesamtverschuldung vor, mithin kommt die Vereinbarung durch das Gericht zustande.

Durch Abschluss des Vergleiches wird kein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und sobald alle Vereinbarungen eingehalten wurden, tritt ein Schuldenerlass ein.

Die Beantragung eines „gerichtlichen Vergleiches“ ist eine freiwillige Option. Es kann auch gleich das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden.

3. Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachdem der außergerichtliche Vergleich und eventuell der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht zustande kam, kann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt bzw. eröffnet werden. Für die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz braucht es keine Einwilligung der Gläubiger.

Mit Beendigung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird die Restschuldbefreiung vom Gericht erteilt.


Zur Vorbereitung auf die Verbraucherinsolvenzberatung bitten wir, folgende Unterlagen ausgefüllt mitzubringen:

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